Leihmutterschaft: Argumente aus der Wissenschaft
Elternschaft von Jens Spahn mittels Leihmutter aus den USA löst in Deutschland Debatte um Leihmutterschaft aus
während Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, können Eltern für viel Geld Kinder im Ausland durch Leihmütter austragen lassen
Forscherinnen zeigen mögliche Wege für eine Legalisierung der Leihmutterschaft in Deutschland auf und betonen kritische, teils noch nicht beachtete Aspekte
Über Leihmutterschaft und ihre mögliche Legalisierung müsse in Deutschland offen diskutiert werden, forderte Helmut Frister, Vorsitzender des Deutschen Ethikrats, im Deutschlandfunk. Anlass der neu entfachten Debatte ist das Verhalten des CDU-Politikers Jens Spahn als Vorsitzender der Unionsfraktion. Spahn und sein Ehemann waren mithilfe einer Leihmutter in den USA Eltern geworden, während seine Partei an der Ablehnung der Leihmutterschaft festhält. In Deutschland dürfen Ärztinnen und Ärzte weder eine künstliche Befruchtung bei einer Frau durchführen noch einen Embryo auf sie übertragen, wenn sie das Kind nach der Geburt dauerhaft anderen überlassen will. Auch die Vermittlung von Leihmüttern ist verboten. Die Eizellspende ist ebenfalls untersagt, stellt aber einen eigenständigen Regelungsbereich dar: Nicht jede Leihmutterschaft setzt eine gespendete Eizelle voraus.
Eine von der Bundesregierung eingesetzte interdisziplinäre Kommission kam 2024 zu keinem eindeutigen Ergebnis [I]: Der Gesetzgeber könne am Verbot festhalten, dürfe aber auch bestimmte Formen nichtkommerzieller, altruistischer Leihmutterschaft unter sehr engen Schutzbedingungen zulassen. Dafür müssten insbesondere die körperliche Selbstbestimmung der austragenden Frau, die rechtliche Absicherung des Kindes und die dauerhafte Verantwortung der Wunscheltern gewährleistet sein.
Vertretungsprofessorin am Institut für Sozial- und Kulturanthropologie, Freie Universität Berlin
Eigene Position: Bedingungen für eine ethisch vertretbare Leihmutterschaft
„Die wichtigste Bedingung für eine ethisch vertretbare Leihmutterschaft ist, dass die Leihmutter sich freiwillig und eigenständig für das Austragen eines Kindes für andere entscheiden kann. Ein weiterer Aspekt ist eine Legalisierung der Leihmutterschaft in Deutschland, wodurch innerhalb eines Rechtssystems die Rechte aller Beteiligten gewährleistet werden könnten. Hinzu kommt, dass Wunscheltern und Leihmutter nicht anonym sein sollten, sondern in Hinblick auf ähnliche Wertvorstellungen und konkrete praktische Wünsche, beispielsweise was die Häufigkeit des Kontakts oder die zukünftige Rolle der Leihmutter in der Familie betrifft, miteinander ‚gematcht‘ werden. Sie sollten sich frei für beziehungsweise gegeneinander entscheiden können. Die Identität der Leihmutter und gegebenenfalls Eizellgeberin sollte dem Kind bekannt sein, so dass es die Möglichkeit hat, mit beiden eine Beziehung aufzubauen.“
Wissenschaftliche Debatte um Leihmutterschaft
„Leihmutterschaft ist sehr umstritten und es gibt auch in der Fachwelt keinen eindeutigen Konsens zu diesem Thema. Strittig ist besonders die Freiwilligkeit der Leihmutter, ein Kind für andere auszutragen und dieses nach der Geburt abzugeben. Denn es wird oft angenommen, dass durch die Schwangerschaft eine Bindung entsteht, die dies erschwert. Auch die Bezahlung ist sehr umstritten. Kritiker*innen gehen davon aus, dass diese Frauen aus finanzieller Not Leihmutter werden und die Entscheidung daher nicht freiwillig sein kann. Zudem wird die Kommerzialisierung von Schwangerschaft und Kindern als extreme Form des Kapitalismus kritisiert.“
„Befürworter*innen der Bezahlung kritisieren, dass die Leihmutter die einzige Person in dem ganzen Arrangement ist, die ohne Bezahlung arbeiten soll, wohingegen alle anderen vergütet werden, obwohl sie als einzige medizinische Risiken eingeht.“
„Schließlich gibt es große Sorgen bezüglich des Kindeswohls, sowohl in Bezug auf die Identität des Kindes als auch auf die mögliche Wahrnehmung, verkauft worden zu sein.“
Ratschläge für die gesellschaftliche Debatte
„Die aktuelle Debatte blendet die Komplexität von Leihmutterschaft und die Vielfalt tatsächlicher Praktiken aus und führt zu einer fortlaufenden Polarisierung. Tatsächlich ist Leihmutterschaft eine Praxis, die sehr unterschiedliche Formen annehmen kann, die von erfüllend für alle Beteiligten bis hin zu sehr problematisch und ausbeuterisch reichen. Auch werden die Stimmen von Beteiligten, vor allem Leihmüttern und Kindern, bisher kaum oder nicht gehört. Diese sollten stärker in die aktuellen Debatten einfließen, zum Beispiel unter Berücksichtigung der existierenden empirischen Forschung. Themen, die hier relevant sind, sind zum Beispiel die vielfältigen Motivationen von Leihmüttern für die Übernahme einer Schwangerschaft für andere, die Beziehungen zwischen Eltern und Leihmüttern, die Auswirkungen der Art des jeweiligen Programms auf alle Beteiligten oder auch welche konkreten Aspekte oft zu Problemen und Konflikten führen und welche eher positive Auswirkungen haben.“
Ungeklärte empirischen Fragen
„Die Erfahrungen der Kinder sind bisher noch sehr wenig berücksichtigt worden und stellen eine eklatante Forschungslücke dar. Für eine ethische Betrachtung und die Erarbeitung eines ethischen Leihmutterschaftsmodells müssen weitere Forschungen durchgeführt und in die Debatten einbezogen werden.“
Mögliche Entschädigung der Leihmutter
„Leihmutterschaften können in Form einer Aufwandsentschädigung vergütet werden. Diese sollten aber nicht so hoch sein, dass sie zu große finanzielle Anreize schaffen. Auch wäre es sinnvoll, zur Bedingung zu machen, dass eine Leihmutter finanziell nicht von der Aufwandsentschädigung abhängig ist.“
Professorin für Praktische Philosophie, Universität Hamburg
Eigene Position: Bedingungen für eine ethisch vertretbare Leihmutterschaft
„Grundsätzlich muss das Ziel sein, die legitimen Interessen der Leihmutter, der vorhergesehenen Eltern, sowie des Kindes zu schützen und zu wahren. Idealerweise ist eine Leihmutter bereits biologische Mutter von Kindern. Sie weiß also, was eine Schwangerschaft ausmacht und wie ihr Körper darauf reagiert. Gleichzeitig ist eine Leihmutterschaft eindeutig zu vertreten, wenn die Geschlechtszellen – also Eizelle oder Spermium, oder beides – von den vorhergesehenen Eltern gestellt werden, was mittlerweile der Standard bei Leihmutterschaften ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die vorhergesehenen Eltern in das Leben des zu gebärenden Kindes soweit wie möglich involviert sind, was dem Kind zur Bestimmung seiner Identität wichtig sein kann. Eine Leihmutterschaft sollte ebenso vertraglich geregelt sein, so dass Leihmutter und vorgesehene Eltern Planungssicherheit haben, und sich bei eventuellen Komplikationen auf den Vertrag berufen können.“
Beschreibung der philosophischen Debatte um Leihmutterschaft
„Konsens besteht darin, dass das Wohl des zu gebärenden Kindes gewahrt werden muss. Und darin, dass Leihmütter vor potenzieller Ausbeutung zu schützen sind.“
„Darüber hinaus besteht in der Ethik und Moralphilosophie kein Konsens. Für Einige geht es bei der Leihmutterschaft fast immer um potenzielle Ausbeutung der Leihmütter, die Kommerzialisierung des weiblichen Körpers, des Kindes, oder der Familie. Für Andere geht es stattdessen darum, dass diejenigen, die nicht selbstständig genetisch verwandte Kinder haben können, sich mittels einer Leihmutterschaft diesen Wunsch erfüllen können. Und es geht darum, dass man Frauen zutraut, selbst entscheiden zu können, ob sie als Leihmütter arbeiten wollen.“
Ratschläge für die gesellschaftliche Debatte
„Die Idee, dass Leihmutterschaft grundsätzlich ausbeuterisch und kommerzialisiert ist, ist falsch. Bezahlte Leihmutterschaft zu verbieten, aber die altruistische zu erlauben ist nicht nachvollziehbar, denn damit werden die Bedenken bezüglich eventueller Ausbeutung der Leihmutter oder bezüglich des Kindeswohls ja nicht ausgeräumt. Stattdessen werden bei der altruistischen Leihmutterschaft alle an der Geburt Beteiligten bezahlt – also Mediziner, vermittelnde Agenturen, und andere – nur von den einzelnen Leihmüttern wird erwartet, dass sie für die Schwangerschaft nicht bezahlt werden. Anstatt also Frauen als nicht verhandlungsfähig vorauszusetzen, sollten wir als Gesellschaft davon ausgehen, dass sich Frauen entscheiden können, bei eindeutiger Rechtslage, mit Hilfe derer Leihmütter effektiv geschützt werden können, als Leihmütter zu arbeiten.“
„Wenn es um Überlegungen bezüglich des Kindeswohls geht, sollten wir als Gesellschaft eine grundsätzliche Frage stellen: Inwieweit ist es gerechtfertigt, denjenigen, die sich nicht ohne Hilfe von Leihmüttern einen langgehegten Kinderwunsch erfüllen können, zu unterstellen, dass sie nicht in der Lage wären, das Wohl des Kindes als erstes Anliegen zu haben? Oder zu unterstellen, dass sie das Wohl des Kindes nicht ausreichend wahren können. Niemand kommt bisher auf die Idee, dieses Argument gegen andere Arten der Familiengründung ins Feld zu führen.“
„Ebenso sollten wir uns die Frage stellen, inwieweit es gerechtfertigt sein kann, den Kinderwusch durch grundsätzliches Verbot der Leihmutterschaft zu verwehren. Mittlerweile werden in vielen Ländern kostspielige Reproduktionstechnologien eingesetzt. Ziel ist, möglichst vielen den biologischen Kinderwunsch zu erfüllen. Warum sollten wir als Gesellschaft also eine Praxis grundsätzlich ablehnen, die ebenso zur Erfüllung dieses Wunsches führen kann? Hier wird mit zweierlei Maß gemessen, und der Verweis auf Adoption wird nur in der Debatte um Leihmutterschaft bemüht, aber nicht in anderen Fällen der ungewollten Kinderlosigkeit.“
„Schließlich sollten wir als Gesellschaft vor Augen haben, dass diejenigen, die sich für eine Leihmutterschaft entscheiden, dies nach oftmals langen erfolglosen Versuchen mit Reproduktionsmedizin tun – wenn es sich um heterosexuelle Paare handelt – oder nach grundsätzlicher Überlegung über die Pflichten und Aufgaben, die mit einer Elternschaft einhergehen. Eltern von Kindern aus Leihmutterschaften müssen ebenso wie Eltern aus nicht assistierten Schwangerschaften als Eltern gelten, die sich einen oftmals langersehnten Kinderwunsch erfüllen.“
Außerordentliche Professorin im Fachbereich Politikwissenschaften, Central European University (CEU), Österreich
Eigene Position: Bedingungen für eine ethisch vertretbare Leihmutterschaft
„Im Wesentlichen handelt es sich bei der Leihmutterschaft um eine Schwangerschaft mit der Absicht, dass eine andere Person oder mehrere Personen das Kind großziehen; kurz gesagt: ‚Schwangerschaft für jemand anderen‘. Meiner Ansicht nach sind bestehende Formen der Leihmutterschaft – ob kommerziell oder altruistisch – unzulässig. Der Grund ist unter anderem, dass sie auf privaten Vereinbarungen darüber beruhen, wer die elterlichen Rechte an dem daraus entstehenden Kind haben wird. Elterliche Rechte sind jedoch keine Angelegenheit, über die Privatpersonen nach Belieben entscheiden dürfen. Es handelt sich um Rechte über andere, nicht zustimmungsfähige und besonders schutzbedürftige Menschen. Ihre Zuteilung sollte im besten Interesse des Kindes durch rechenschaftspflichtige Institutionen erfolgen. Aus diesem Grund ist beispielsweise die private Adoption moralisch unzulässig und in der Regel illegal.“
„Dennoch glaube ich, dass eine bestimmte, radikal überarbeitete Form der Leihmutterschaft moralisch zulässig sein kann. In unserem Buch ‚Debating Surrogacy‘ erörtern Christine Straehle und ich eine solche Regelung [1]: Eine humane und respektvolle Form der Leihmutterschaft würde es Frauen ermöglichen, für andere auszutragen, und zwar im Rahmen eines Systems, in dem das Sorgerecht für das Kind vom Staat entschieden wird – und zwar auf der Grundlage des Kindeswohls und nicht der Interessen der beteiligten Erwachsenen –, ähnlich wie es in guten Adoptionssystemen der Fall ist.“
„Weitere Merkmale einer zulässigen Leihmutterschaft sind der Schutz der Leihmütter und die Anerkennung des Wertes der Bindung, die sie während der Schwangerschaft zum Baby aufbauen können. Beide Aspekte würden erfordern, dass die Leihmutter Zugang zu einer fürsorglichen Beziehung zum Kind hat.“
„Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ein solches Modell nicht realisierbar wäre. Es würde natürlich die Interessen der Wunscheltern nicht im gleichen Maße schützen wie die derzeitige private Leihmutterschaft, da es keine Garantie dafür bieten würde, dass die Wunscheltern das Sorgerecht erhalten. Aber selbst ein solches System wäre für die Wunscheltern besser als ein Verbot der Leihmutterschaft, da es ihnen eine – wahrscheinlich gute – Chance bieten würde, genetisch verwandte Kinder großzuziehen.“
Ratschläge für die gesellschaftliche Debatte
„Ein irreführender Aspekt vieler Debatten ist das Beharren auf der Unterscheidung zwischen kommerzieller und altruistischer Leihmutterschaft. Ich behaupte nicht, dass diese Unterscheidung keine moralische Relevanz hat, was die Situation der Leihmutter betrifft: So ermöglicht beispielsweise die kommerzielle Leihmutterschaft wirtschaftliche Ausbeutung, während die altruistische Leihmutterschaft emotionale Ausbeutung ermöglicht.“
„Was jedoch das Baby betrifft, ist diese Unterscheidung nicht besonders bedeutsam. Beide Formen der Leihmutterschaft sind insofern respektlos, als sie eine sehr schicksalhafte Entscheidung – wer das Kind erziehen wird – dem Ermessen von Privatpersonen überlassen. Bei der kommerziellen Leihmutterschaft verkauft die Leihmutter die elterlichen Rechte; bei der altruistischen Leihmutterschaft verschenkt sie diese. Elterliche Rechte lassen sich jedoch weder angemessen verkaufen noch verschenken.“
„Darüber hinaus garantiert keine der beiden Formen der Leihmutterschaft, dass das Kind eine Beziehung zur Leihmutter aufbauen kann, wann immer dies im Interesse des Kindes liegt. Generell bin ich der Meinung, dass die meisten Debatten über Leihmutterschaft das Wohl des Kindes nicht ausreichend ernst nehmen: nicht nur in Bezug auf die Erziehung durch geeignete Eltern – eine Voraussetzung, die oft erfüllt ist –, sondern auch in Bezug auf eine respektvolle und humane Behandlung. Zu einer respektvollen Behandlung des Kindes gehört, dass die elterlichen Rechte an ihm weder verkauft noch verschenkt werden; und zu einer humanen Behandlung gehört, die Möglichkeit einer dauerhaften, fürsorglichen Beziehung zur Leihmutter zu gewährleisten.“
Emeritierte Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin, Universitätsmedizin Göttingen
Eigene Position: Bedingungen für eine ethisch vertretbare Leihmutterschaft
„Großbritannien ist ein gutes Beispiel, wie Leihmutterschaft so organisiert werden kann, dass die größten Gefahren des Kinderhandels und der Ausbeutung von Leihmüttern ausgeschlossen werden können: Die Vermittlung erfolgt ausschließlich über gemeinnützige Agenturen. Die Leihmutter selbst sucht sich die Wunscheltern aus und behält während der Schwangerschaft das Recht, über ihren eigenen Körper zu entscheiden. Der soziale Kontakt zwischen Leihmutter, Wunscheltern und Kind wird gefördert – auch über die Zeit nach der Schwangerschaft. Es werden nur finanzielle Aufwendungen und Einbußen der Leihmutter kompensiert. Die rechtliche Zuordnung zu den Wunscheltern erfolgt möglichst umgehend, um Klarheit für das Kind zu schaffen. Auch Portugal geht mittlerweile diesen Weg.“
„Wie kann man kommerzielle und altruistische Leihmutterschaft voneinander unterscheiden? Es kommt jedenfalls nicht auf die Höhe der Aufwandsentschädigung an. Entscheidend ist, ob das Motiv der handelnden Personen und Institutionen ausschließlich Gewinnstreben ist. Bei der Leihmutterschaft sind auch andere, rundweg positive Motive im Spiel: die Genugtuung, kinderlosen Paaren zu einem Kind verhelfen zu können, der Stolz, etwas so Bemerkenswertes geleistet zu haben, sogar die Freude an der Schwangerschaft. Dies weiß man aus Befragungen von Leihmüttern. Wir müssen Regelungen schaffen, bei denen diese Motive im Vordergrund stehen.“
Ratschläge für die gesellschaftliche Debatte
„Manche Begriffe, die in der Debatte verwendet werden, sind sehr unsensibel für die Nöte der beteiligten Personen. Von einer ‚Fortpflanzungsindustrie‘ zu sprechen ist zynisch. Denn es geht doch um ein so existenzielles Bedürfnis wie die Gründung einer Familie.“
„Auch der Begriff ‚Fortpflanzungstourismus‘ verharmlost die Sorgen und Nöte der ungewollt kinderlosen Personen. Die gesellschaftliche Stigmatisierung der Familien, die so gegründet werden, ist vor allem für die Kinder fatal. Wie auch immer Kinder gezeugt wurden: Sie haben einen Anspruch, mit Respekt behandelt zu werden.“
Professorin für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Bedingungen für eine rechtlich vertretbare Leihmutterschaft
„Die Leihmutterschaft wirft schwierige ethische und rechtliche Fragen auf, gerade auch in grenzüberschreitenden Varianten. Es gibt darum gute Gründe, das bisherige Verbot aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber könnte sich aber auch dafür entscheiden, die Leihmutterschaft in Deutschland in engen Grenzen zuzulassen.“
„Es wäre nicht zulässig, das bestehende Verbot einfach aufzuheben und die Leihmutterschaft dem freien Markt zu überlassen. Der Gesetzgeber müsste einen rechtlichen Rahmen schaffen, der die Rechte der Leihmütter und der aus Leihmutterschaft geborenen Kinder achtet und schützt. Das ist keine einfache Aufgabe.“
„Die Leihmutterschaft ist eine besondere soziale Beziehungskonstellation, die bewusst ausgestaltet werden muss. Leihmutterschaft sollte nur in Fällen zugelassen werden, in denen sich die Leihmutter und die Wunscheltern schon kennen oder bereit sind, sich kennenzulernen und sich über die Ausgestaltung ihrer Beziehung auch über die Geburt des Kindes hinaus zu verständigen.“
„Eine gesetzliche Grundlage der Leihmutterschaft müsste sicherstellen, dass sich die Leihmutter informiert und frei entscheiden kann. Ökonomische Zwänge dürfen nicht ausschlaggebend sein. Die Leihmutter müsste die bestmögliche gesundheitliche Versorgung erhalten. Ihr Recht auf Selbstbestimmung über ihren eigenen Körper müsste im gesamten Zeitraum der Befruchtung, Schwangerschaft und Geburt gewahrt werden. Nach der Geburt des Kindes müsste sie innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist das Recht haben, sich gegen die Weggabe des Kindes zu entscheiden.“
„Die von Leihmutterschaft betroffenen Kinder haben ein Recht darauf, die Umstände ihrer Erzeugung und Geburt zu erfahren. Diese Informationen müssten dokumentiert werden und für das Kind zugänglich sein. Um die Rechte des Kindes auf stabile und sichere familiäre Beziehungen zu wahren, müsste die Elternschaft nach der Geburt rasch und rechtssicher festgestellt werden.“
„Niemand darf sich an der Durchführung von Leihmutterschaften bereichern. Altruismus darf nicht nur von der Leihmutter verlangt werden. Wenn sie keine Gewinne erzielen darf, aber Reproduktionskliniken und Vermittlungsagenturen gewinnorientiert handeln dürfen, entsteht eine strukturelle soziale Schieflage. Deswegen dürfte Leihmutterschaft in Deutschland nur zugelassen werden, wenn alle Beteiligten verpflichtet werden, gemeinnützig zu handeln.“
Internationale Regelung erforderlich
„Die Entscheidung, ein Kind für andere Personen auszutragen, ist höchstpersönlich und als Ausdruck selbstbestimmten Handelns ernst zu nehmen. Nicht die Leihmutterschaft an sich ist ethisch problematisch, sondern die Umstände von ökonomischer Ausbeutung und unzureichender Gesundheitsversorgung, unter denen sie in vielen Gegenden der Welt stattfindet. Um diese Umstände zu bekämpfen, reicht eine innerstaatliche Regelung nicht aus. Hier müssten vielmehr im Rahmen des internationalen Rechts verbindliche Mindeststandards geschaffen werden.“
Direktorin des Instituts für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Bedingungen für eine rechtlich vertretbare Leihmutterschaft
„Wichtig ist, dass sowohl eine Ausbeutung der Leihmutter als auch ein (versteckter) Kinderhandel verhindert werden. Dazu gehört, dass einerseits die Leihmutter nicht gezwungen werden darf, das Kind nach der Geburt abgeben zu müssen. Andererseits muss es aber – sollte die Leihmutter das Kind abgeben wollen – möglich sein, die Wunscheltern dazu zwingen zu können, Verantwortung für das Kind zu übernehmen.“
„Das Recht muss sicherstellen, dass die Leihmutter alle ihre Entscheidungen freiwillig trifft, etwa durch ein unabhängiges Gremium, dass den Ablauf der Leihmutterschaft begleitet. Darüber hinaus würde eine Regelung helfen, die der Leihmutter die Möglichkeit gibt, nach Geburt ihre Entscheidung noch einmal für eine bestimmte Frist zu überdenken. Und es würde helfen, wenn der Leihmutter spätere Kontaktmöglichkeiten mit dem Kind gewährt würden.“
Beschreibung der juristischen Debatte um Leihmutterschaft
„Konsens besteht nur, dass das einmal geborene Kind nicht wegen der Form seiner Entstehung ‚bestraft‘ werden darf. Dies erklärt, warum eine Elternzuordnung der Wunscheltern nach Geburt – etwa bei Leihmutterschaft im Ausland – häufig erleichtert wird.“
„Ansonsten ist fast alles umstritten: von der Grundannahme, ob Leihmutterschaft überhaupt legalisiert werden könnte, bis dahin, welche Rechte die Leihmutter nach Geburt des Kindes haben kann. Es treffen so viele Interessen aufeinander: die der (homo- oder heterosexuellen) Wunscheltern, derjenigen, die die Rechte der Leihmutter schützen wollen und derer, welche das Kind auf verschiedenen Ebenen schützen wollen. Deshalb hat die Debatte seit über 30 Jahren nicht zu einem Konsens geführt.“
Ratschläge für die gesellschaftliche Debatte
„Das Argument, dass nur eine altruistische Leihmutterschaft möglich sein darf, hilft nicht weiter, weil der Begriff des ‚Altruismus‘ hier nicht offen erklärt wird. Auch wird nicht gesagt, wer altruistisch handeln soll: Die Leihmutter? Oder vielleicht auch die Mediziner und Kliniken oder Vermittler? Auch kann es in die Irre führen, wenn nur die Positionen ‚die Autonomie der Leihmutter bestimmt alles‘ gegen ‚die Leihmutter muss durch ein Verbot geschützt werden‘ abgewogen wird. Es gibt viele Möglichkeiten einer Regulierung zwischen diesen beiden Extremen, sie sind alle verfassungsrechtlich vertretbar und sollten in der Debatte mitberücksichtigt werden.“
Auf die Frage, wie viel Verfügung durch Vertrag es über eine Schwangerschaft geben darf:
„Wenig, besser gesagt nichts. Die Schwangerschaft betrifft den höchstpersönlichen Lebensbereich. Hier eine Person zu einer Durchsetzung gegen ihren Willen zu zwingen, darf nicht möglich sein – weder bezogen auf das Schwangerwerden noch die Durchführung der Schwangerschaft. Letzteres betrifft etwa Essensvorgaben, die Lebensführung, aber auch die Frage, ob eine ausnahmsweise straffreie Abtreibung vorgenommen werden muss oder nicht darf. Noch darf Zwang möglich sein bezogen auf die Frage, ob das Kind tatsächlich abgegeben werden muss. Hier kann das Gesetz durch Fristen Einschränkungen bieten, aber vertraglich dürfen die Parteien hier nichts regeln, was dann auch gerichtlich durchgesetzt werden muss. Dies verstieße gegen die Menschenwürde der Leihmutter und den Intimbereich ihres Persönlichkeitsrechts.“
„Es bestehen keine potenziellen oder manifesten Interessenkonflikte.“
Alle anderen: Keine Angaben erhalten
Weiterführende Recherchequellen
Brake E et al. (27.10.2025): Parenthood and Procreation. Übersichtsartikel der Stanford Encyclopedia of Philosophy.
Shenfield F et al. (2025): Ethical considerations on surrogacy. Human Reproduction. DOI: 10.1093/humrep/deaf006.
Nuffield Council on Bioethics (2023): Surrogacy law in the UK: ethical considerations. Briefing Note.
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[1] Ghaeus A et al. (2023): Debating Surrogacy. Oxford University Press. DOI: 10.1093/oso/9780190072162.001.0001.
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] Böhm M et al. (2024): Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin.
Prof. Dr. Anika König
Vertretungsprofessorin am Institut für Sozial- und Kulturanthropologie, Freie Universität Berlin
Prof. Dr. Christine Straehle
Professorin für Praktische Philosophie, Universität Hamburg
Anca Gheaus, Ph.D.
Außerordentliche Professorin im Fachbereich Politikwissenschaften, Central European University (CEU), Österreich
Prof. Dr. Claudia Wiesemann
Emeritierte Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin, Universitätsmedizin Göttingen
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Es bestehen keine potenziellen oder manifesten Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Friederike Wapler
Professorin für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Susanne Gössl
Direktorin des Instituts für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn