Organspende: Neuer Vorstoß für eine gesetzliche Widerspruchslösung
im Vergleich zu vielen anderen Ländern weist Deutschland sehr geringe Organspendezahlen auf
die Einführung einer Widerspruchslösung könnte dem entgegenwirken, frühere Vorstöße scheiterten jedoch im politischen Diskurs
die mögliche neue Regelung dürfe nur der erste Schritt sein, betonen Forschende, die auf weitere Reformen dringen
Eine fraktionsübergreifende Gruppe hat am 07.05.2026 in der Bundespressekonferenz einen neuen Gesetzentwurf für eine Widerspruchslösung bei der Organspende präsentiert. Er sieht vor, dass jeder Mensch als potenzieller Organspender zählt, der dem zu Lebzeiten nicht aktiv widersprochen hat. Damit soll die Zahl der Organspenden gesteigert werden. Für eine entsprechende Änderung des Transplantationsgesetzes hatten sich zuletzt nicht nur medizinische Fachgesellschaften wie die Deutsche Transplantationsgesellschaft ausgesprochen, sondern auch der Bundesrat [I].
Ärztinnen und Ärzte sollen dem Entwurf zufolge die Erklärung zur Organspende aus dem Online-Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entnehmen. Dort können Bürgerinnen und Bürger bislang freiwillig einer Organspende zustimmen oder widersprechen. Vor einer Transplantation sind laut Entwurf Angehörige des möglichen Spendenden zu fragen, ob ein anderer Wille bekannt ist. Maßgebend soll aber allein der Wille des möglichen Organspendenden sein. Ein Entscheidungsrecht für Angehörige soll demnach nicht bestehen, außer bei minderjährigen Spendenden.
Leitender Oberarzt der Medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Nephrologie und Internistische Intensivmedizin, Schwerpunkt Transplantation, Charité – Universitätsmedizin Berlin
Wirksamkeit der Widerspruchslösung
„Zunächst gibt es wissenschaftliche Evidenz, dass die Einführung der Widerspruchslösung mit einer – wenn auch geringen – Erhöhung der Organspendezahlen assoziiert ist. Aber ja, es ist richtig, dass die Widerspruchsregelung nicht isoliert betrachtet werden sollte. Letztlich sollte sich die unverändert hohe Bereitschaft in der Bevölkerung zur Organspende in einem gesellschaftlichen Konsens niederschlagen. Dabei können wir von Spanien lernen, dass nur durch flankierende Maßnahmen und die konsequente Schaffung der notwendigen Strukturen eine Wende aus der deutschen Organspendemisere zu schaffen ist. Alle am Organspendeprozess beteiligten Personen, das heißt, vom Krankenhausdirektor bis hin zur Intensivschwester, müssen in den Krankenhäusern den Vorgang der Organspende zur Selbstverständlichkeit werden lassen. Dabei sind besonders die Universitätskliniken als Transplantationszentren und die Deutsche Stiftung Organtransplantation gefordert, diese Kultur der Organspende mit Leben zu füllen.“
„Die notwendigen Strukturänderungen müssen endlich in Angriff genommen werden und die Transplantationsbeauftragten müssen auch für ihre Arbeit freigestellt werden. Es müssen dringend Schulungen für die Angehörigengespräche stattfinden. Natürlich gehört auch, wie in fast allen westlichen Ländern, eine Herztod-Regelung dazu, damit wir den von der WHO definierten Versorgungsauftrag für die Patienten auf der Warteliste erfüllen können.“
Bedeutung von Angehörigen
„Aus meiner Erfahrung ist das größte Hemmnis die Unsicherheit der Angehörigen, nichts Falsches machen zu wollen. Hier schafft die Widerspruchsregelung in vielen Fällen Klarheit, wenn die Angehörigen mit dem plötzlichen Tod ihrer Liebsten konfrontiert werden. Ich bin daher davon überzeugt, dass die Einführung der Widerspruchslösung für die Angehörigen eine große Hilfe in dieser Extremsituation darstellt und damit die Entscheidung für eine Organspende unterstützen wird.“
Weitere regulatorische Anpassungen
„Nach meinem Verständnis als Mediziner sind zunächst keine wesentlichen regulatorischen Änderungen notwendig, allerdings sollte man auch weiterhin die aktive und vor allem niedrigschwellige Eintragung in ein Organspenderegister fördern. Und natürlich sollte man wie in den USA die Organspendebereitschaft beispielsweise in den Führerschein oder Personalausweis eintragen lassen können.“
Konkret zum neuen Gesetzentwurf
„Aufgrund des katastrophalen Organmangels sterben in Deutschland mehr Patienten auf der Warteliste als in unseren direkten Nachbarländern. Der neue Gesetzentwurf wäre ein lang überfälliger erster Schritt auf dem Weg zu mehr Organspenden, damit wir unsere Bevölkerung endlich medizinisch so versorgen können, wie es unser Anspruch sein sollte und in vielen anderen Ländern seit vielen Jahren Realität ist.“
Direktor der Klinik für Nieren- und Hochdruckerkrankungen, Medizinische Hochschule Hannover (MHH)
Wirksamkeit der Widerspruchslösung
„Die Widerspruchslösung ist kein Wundermittel, aber ein wichtiger Baustein für ein besseres Organspendesystem. Die internationalen Daten zu ihren Effekten auf die Organspendezahlen sind heterogen. Spanien, Österreich und Belgien gelten in vieler Hinsicht als positive Beispiele erfolgreicher Organspendesysteme. Diese Erfolge lassen sich jedoch nicht allein durch die dort geltende Widerspruchslösung erklären, sondern beruhen auch auf sehr guten organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen. In anderen Ländern hat die Einführung der Widerspruchslösung hingegen keine durchschlagenden Verbesserungen bewirkt.“
„Das zeigt: Die Organspendezahlen hängen von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen intensivmedizinische Kapazitäten, klare klinische Abläufe, die Rolle der Transplantationsbeauftragten, die zuverlässige Identifikation potenzieller Spenderinnen und Spender sowie insbesondere gesellschaftliche Akzeptanz, Vertrauen und Aufklärung. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Widerspruchslösung bringe nichts. Ebenso wenig darf der Eindruck entstehen, sie werde allein alle Probleme des deutschen Organspendesystems lösen. Eine solche Verkürzung wäre problematisch, weil sie den Blick auf weitere notwendige Reformen verstellen könnte.“
„Deshalb sollte die Widerspruchslösung als Teil eines umfassenderen Maßnahmenpakets verstanden werden. Dazu gehört auch das derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren zur Lebendorganspende, das ebenfalls zur Verbesserung der Rahmenbedingungen beitragen kann. Darüber hinaus wird auch in Deutschland über die Einführung der Organspende nach Herz-Kreislauf-Stillstand, also Donation after Circulatory Death, diskutiert. Dieses Verfahren wird bereits in mehreren europäischen Ländern angewendet und könnte einen weiteren relevanten Beitrag zur Verbesserung der Organspenderaten leisten.“
Bedeutung von Angehörigen
„Die Widerspruchslösung kann Angehörige in einer extrem belastenden Situation entlasten, ohne sie aus dem Prozess auszuschließen. Nach meiner Auffassung ist es sinnvoll und notwendig, Angehörige weiterhin einzubeziehen. Gerade in der Situation einer möglichen Organspende nach dem Tod eines nahestehenden Menschen stehen Angehörige häufig unter erheblicher emotionaler Belastung. Die Widerspruchslösung kann ihnen einen Teil der Entscheidungslast abnehmen. Zugleich sind Angehörige oft die Einzigen, die Auskunft darüber geben können, ob die verstorbene Person sich zu Lebzeiten gegen eine Organspende ausgesprochen oder einen entsprechenden Willen geäußert hat, ohne dies schriftlich festzuhalten. Deshalb halte ich es auch im Rahmen einer Widerspruchslösung für wichtig, Angehörige weiterhin nach einem möglicherweise entgegenstehenden Willen zu befragen, selbst wenn kein schriftlich dokumentierter Widerspruch vorliegt. Die Widerspruchslösung sollte daher nicht als Ausschluss der Angehörigen verstanden werden, sondern als eine veränderte rechtliche Ausgangslage, bei der der Wille der verstorbenen Person weiterhin im Mittelpunkt steht.“
„Ich halte den vorliegenden Gesetzentwurf zur Einführung der Widerspruchsregelung für einen wichtigen und richtigen Schritt, um mehr schwer kranken Menschen den Zugang zu lebensrettenden Organtransplantationen zu ermöglichen und zugleich die persönlichen Rechte potenzieller Organspenderinnen und Organspender zu wahren. Positiv ist, dass der Entwurf die Widerspruchsregelung mit klaren Schutzmechanismen verbindet. Vor einer Organentnahme muss verpflichtend das Organspende-Register abgefragt werden, in dem jede Person zu Lebzeiten ihren Widerspruch dokumentieren kann. Auch andere schriftliche oder mündliche Widerspruchsformen bleiben wirksam und müssen in einem Angehörigengespräch geklärt werden. Unklarheiten oder grundlegende Versäumnisse sehe ich in dem Entwurf nicht. Die wesentlichen Voraussetzungen sind aus meiner Sicht benannt: eine verlässliche Registerabfrage, die Berücksichtigung weiterer Widerspruchsformen und das Angehörigengespräch. Damit schafft der Entwurf einen praktikablen Rahmen, der sowohl dem Ziel einer höheren Organspenderate als auch dem Schutz der Selbstbestimmung Rechnung trägt.“
Ärztlicher Direktor und Direktor der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, Herz- und Diabeteszentrum NRW, Bad Oeynhausen, und Vorsitzender der Kommission Herz/Lunge bei der Deutschen Transplantations-Gesellschaft
Wirksamkeit der Widerspruchslösung
„Tatsächlich weisen internationale Vergleichsuntersuchungen auf einen Zusammenhang zwischen Widerspruchslösungen und durchschnittlich höheren Spenderquoten hin. Die Einführung einer solchen Regelung führt jedoch nicht automatisch zu hohen Zahlen. Fakt ist: In Deutschland haben alle bisher getroffenen Maßnahmen versagt, um die Zahl der Organspenden endlich zu erhöhen. Daher ist es an der Zeit, mit einer Widerspruchslösung dem Beispiel der anderen europäischen Länder zu folgen. Auch ein geringer Anstieg der Spenderzahlen wäre doch schon ein Erfolg.“
Bedeutung von Angehörigen
„Bei einer sogenannten engen Widerspruchslösung ohne ein gesetzlich verankertes mögliches Angehörigenveto wäre der theoretische Effekt deutlich größer. In der Praxis sollte aber so wie in Österreich verfahren werden, und die Angehörigen sollten in den Spendeprozess mit eingebunden werden.“
„In Österreich gilt eine enge Widerspruchslösung. Eine Organentnahme ist nach dem Tod zulässig, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Angehörige, die nicht gesetzlich vertretungsbefugt sind, können keinen rechtswirksamen Widerspruch einlegen, sie können nur einen vom Verstorbenen persönlich erklärten Widerspruch überbringen.“
„Wie in Spanien, Österreich und Belgien steht uns in Deutschland eine hervorragende Infrastruktur für die Transplantationsmedizin zur Verfügung – und doch sterben täglich Menschen auf der Warteliste. Und nochmals ja, die Einführung einer Widerspruchslösung erfordert ein gesellschaftliches Umdenken. Hier sind unsere Nachbarländer einen deutlichen Schritt weiter, indem man den Bürgerinnen und Bürgern eine persönliche Entscheidung zum Thema zumutet.“
Weitere regulatorische Anpassungen
„Aufseiten der Kliniken, der Transplantationszentren und der Entnahmehäuser ist die Bereitschaft da, strukturelle Hürden zu überwinden. Aktuelle Umfragen belegen eine Zustimmung von 73 bis 85 Prozent der Bevölkerung zur Organ- und Gewebespende nach dem Tod. Wir wünschen uns jetzt ein klares politisches Signal und Unterstützung, um zusätzliche Diagnostik- und Koordinationsaufgaben im Klinikalltag realistisch leisten zu können.“
„Praktisch gesagt sollte eine solche gesetzliche Neuregelung vor ihrer Einführung einen klaren Messrahmen mit definierten Zielgrößen vorgeben sowie eine einheitliche Datenerhebung und eine verpflichtende Evaluationsfrist vorsehen. Es muss auch sichergestellt werden, dass nicht aufgrund von Umsetzungsproblemen oder regionalen Unterschieden unklar bleibt, ob die Widerspruchslösung wirkt oder nur die Dokumentation besser wird.“
„Nachdem die Bundesregierung das Thema zunächst nicht auf der Agenda hatte und die Widerspruchslösung nicht Teil des Koalitionsvertrages war, scheint die Diskussion um eine gesetzliche Neuregelung jetzt zumindest erneut in die Öffentlichkeit gerückt zu sein. Den eher unverbindlich formulierten Willensbekundungen, nach denen Voraussetzungen verbessert sowie Aufklärung und Bereitschaft zur Organspende gefördert werden sollen, sollten nun Taten folgen – auch um ein ethisches Dilemma endlich zu beenden. Denn nach wie vor profitiert man in Deutschland weiterhin von Organspenden aus dem Ausland – aus Ländern, in denen längst eine Widerspruchslösung gilt.“
Emeritierte Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin, Universitätsmedizin Göttingen
Nicht ausgeschöpfte Maßnahmen
„Ein staatlicher Eingriff in das Recht von Bürgerinnen und Bürgern, über ihren Körper selbst zu bestimmen, kann nur als Ultima Ratio gerechtfertigt sein, also wenn alle anderen Lösungsversuche sich als unzureichend erwiesen haben. Davon kann man in Deutschland derzeit nicht ausgehen.“
„Aktuell beteiligen sich zu wenig Krankenhäuser effizient am Organspende-Meldesystem. Eine bundesweite Auswertung der Sterbefälle in den Krankenhäusern zeigt: Es werden längst nicht alle potenziellen Organspender identifiziert und gemeldet [1]. Denn damit jemand überhaupt zum Organspender werden kann, müssen sich die Mitarbeitenden in den Krankenhäusern engagieren. Sie müssen ein komplexes Meldeverfahren durchlaufen. Manche Häuser machen das vorbildlich. Nicht wenige aber beteiligen sich selten oder gar nicht. In den drei aktivsten Bundesländern gab es 2024 in Hamburg 27, in Sachsen 17,8 und in Thüringen 17 Spenden pro eine Million Einwohner. Dagegen erreichten Nordrhein-Westfalen nur 9,3, Niedersachsen 9 und Sachsen-Anhalt sogar nur 4,7 Spenden. Auch Bayern erreichte trotz mehrerer starker Transplantationszentren nur einen Durchschnittswert von 11,9 Spenden (pro eine Million Einwohner). Im Vergleich zu Sachsen-Anhalt werden in Hamburg also sechsmal so viele Organspenden realisiert. Würden sich die bevölkerungsstarken Länder so anstrengen wie Hamburg oder Sachsen, könnte die Zahl der Organspender leicht doppelt so hoch ausfallen – ganz ohne Widerspruchsregelung.“
Wirksamkeit der Widerspruchslösung
„Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Widerspruchsregelung die Zahl der Organspenden in Deutschland erhöhen wird. Zwei europäische Länder haben kürzlich die Widerspruchsregelung eingeführt. Nachdem England 2020 (Schottland 2021, Wales 2015) die Widerspruchsregelung eingeführt hat, sind die Organspendezahlen eingebrochen und bisher nicht wieder auf dem alten Niveau angekommen. Zusätzlich sank fatalerweise auch die Zahl der Lebendspenden.“
„Die Niederlande haben 2020 die Widerspruchsregelung eingeführt, aber wie man mittlerweile sehen kann, hatte das keinen Effekt auf die Zahl der Spenden nach Hirntod (donation after brain death, DBD). Dennoch sind die Organspendezahlen gestiegen. Dies ist aber auf andere Faktoren zurückzuführen: Es gab mehr Spender nach Herztod und nach Euthanasie (donation after cardiac death, DCD). Beides ist in den Niederlanden erlaubt. Die Zahl der Spenden nach Hirntod und der Lebendorganspenden hat sich dagegen leicht verringert.“
„Diese Effekte sind auch schon wissenschaftlich untersucht und für eine Vielzahl von Ländern bestätigt worden: Eine Studie von Arshard et al. 2019 zeigt anhand einer Untersuchung in 35 Ländern in Europa, Nordamerika und Australien, dass ein Opt-out-System die Spendeaktivität nicht positiv beeinflusst. Im Gegenteil: Die Zahl der Lebendspenden geht zurück [V].“
Fazit
„Das wichtigste Ziel sollte sein, Vertrauen in das Organspendesystem in Deutschland zu erhalten und zu festigen. Dieses Vertrauen ist sehr fragil, wie man an den drastisch gesunkenen Organspendezahlen als Folge des deutschen Organspendeskandals erkennen kann. Jede Maßnahme muss sich daraufhin prüfen lassen, ob sie das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger und – ebenso wichtig – der Mitarbeitenden im Gesundheitswesen in die Praktiken der Organspende stärkt. Es sind vor allem die Mitarbeitenden in den Krankenhäusern, die eine Veränderung erreichen können. Sie müssen sich für die Organspende einsetzen wollen und können. Es ist zu befürchten, dass die Widerspruchsregelung diesen Effekt nicht erzielen wird.“
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht, Universität Münster
„Die Einführung der Widerspruchslösung nach einer weiteren Aufklärungskampagne ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, die Entscheidung über eine Organentnahme künftig einer namentlich benannten Person seines Vertrauens zu übertragen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor 27 Jahren festgestellt, dass die Widerspruchslösung verfassungsgemäß ist: ,Dass [Personen] in ihren Grundrechten bereits dadurch verletzt werden, dass sie zur Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung einen Widerspruch erklären müssen, ist nicht ersichtlich‘. Hätte man dies gesehen, wäre eine einfachere und praktikablere Lösung möglich gewesen.“
„Doch wird die geplante Gesetzesänderung wohl wenig bewirken, solange jene Akteure rund um die Bundesärztekammer, die das deutsche Transplantationssystem seit 1997 zum Schaden der Patient:innen ruiniert haben, weiter wirken [2]. Darüber hinaus will der Antrag – ohne jede Begründung – weiter die Organentnahme nach einer Todesfeststellung gemäß Herz-/Kreislaufkriterien bei Strafe verbieten. Dieser deutsche Sonderweg verhindert es, die Zahl der Organspenden um (wie in England) bis zu 70 Prozent zu erhöhen – um ein Vielfaches dessen, was dieser wenig ambitionierte Gesetzesantrag bewirken kann. Die Patienten auf den deutschen Wartelisten werden weiter ohne wirkliche Hilfe bleiben.“
„Interessenkonflikte bestehen aus meiner Tätigkeit als Transplantationsmediziner im Umgang mit Patienten auf der Warteliste und in meiner Tätigkeit als Leiter der Kommission Niere der Deutschen Transplantationsgesellschaft. Zudem habe ich als wissenschaftlich aktiver Arzt Drittmittel und Honorare von pharmazeutischen Unternehmen erhalten.“
„Ich habe keine Interessenkonflikte in Bezug auf die besprochenen Themen.“
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
Alle anderen: Keine Angaben erhalten
Literaturstellen, die von den Expert:innen zitiert wurden
[1] Schulte K et al. (2018): Rückgang der Organspenden in Deutschland. Deutsches Ärzteblatt. DOI: 10.3238/arztebl.2018.0463.
Literaturstellen, die vom SMC zitiert wurden
[I] Deutscher Bundestag (12.11.2025): Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung. Drucksache 21/2738.
[II] Deutsche Stiftung Organtransplantation (12.01.2026): Organspende und Transplantation in Deutschland Januar bis Dezember 2023 / 2024 / 2025.
[III] International Registry on Organ Donation and Transplantation (2024): Final Numbers 2023.
[IV] Dallacker M et al. (2024): Opt-out defaults do not increase organ donation rates. Public Health. DOI: 10.1016/j.puhe.2024.08.009.
[V] Arshad A et al. (2019): Comparison of organ donation and transplantation rates between opt-out and opt-in systems. Kidney International. DOI: 10.1016/j.kint.2019.01.036.
[VI] Güntürkün P et al. (2025): Crowding-out effects of opt-out defaults: Evidence from organ donation policies. PNAS Nexus. DOI: 10.1093/pnasnexus/pgaf311.
[VII] Editorial (2024): Organ donation: lessons from the Spanish model. The Lancet. DOI: 10.1016/S0140-6736(24)02128-7.
Prof. Dr. Klemens Budde
Leitender Oberarzt der Medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Nephrologie und Internistische Intensivmedizin, Schwerpunkt Transplantation, Charité – Universitätsmedizin Berlin
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Interessenkonflikte bestehen aus meiner Tätigkeit als Transplantationsmediziner im Umgang mit Patienten auf der Warteliste und in meiner Tätigkeit als Leiter der Kommission Niere der Deutschen Transplantationsgesellschaft. Zudem habe ich als wissenschaftlich aktiver Arzt Drittmittel und Honorare von pharmazeutischen Unternehmen erhalten.“
Prof. Dr. Kai Schmidt-Ott
Direktor der Klinik für Nieren- und Hochdruckerkrankungen, Medizinische Hochschule Hannover (MHH)
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich habe keine Interessenkonflikte in Bezug auf die besprochenen Themen.“
Prof. Dr. Jan Gummert
Ärztlicher Direktor und Direktor der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, Herz- und Diabeteszentrum NRW, Bad Oeynhausen, und Vorsitzender der Kommission Herz/Lunge bei der Deutschen Transplantations-Gesellschaft
Prof. Dr. Claudia Wiesemann
Emeritierte Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin, Universitätsmedizin Göttingen
Angaben zu möglichen Interessenkonflikten
„Ich habe keine Interessenkonflikte.“
Prof. Dr. Thomas Gutmann
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht, Universität Münster